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Leitbild

„Es sollen nicht die Behinderten in eine Gesellschaft integriert werden, die normalerweise aus lauter Nichtbehinderten besteht; sondern: wir alle integrieren uns in eine Gesellschaft, die normalerweise aus Behinderten und Nichtbehinderten besteht.“

Die Lebenshilfe Koblenz ist

  • eine Vereinigung aus und für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersgruppen, ihren Angehörigen, Freunden und interessierten Fachleuten
  • darüber hinaus offen für anders behinderte oder beeinträchtigte Menschen
  • eine Selbsthilfevereinigung, Fachverband und Träger von Einrichtungen und Diensten, sowie Kooperationspartner anderer Träger
  • Forum zur gesellschaftlichen Positionierung, zum Austausch von Erfahrungen und zur Entwicklung von bedarfsgerechten Hilfen – dabei legt die Lebenshilfe ihre eigenen Möglichkeiten und Grenzen offen.

 

Die Lebenshilfe Koblenz eröffnet Erfahrungs- und Erlebnisbereiche und lässt sich dabei messen an den Leitideen der

  • Normalisierung
  • Sozialen Integration und
  • Selbstbestimmung.


Maßstab ist die Lebensqualität und das Wohlbefinden des Einzelnen.

In dieser Intention ist die Lebenshilfe aktiver Partner von Menschen mit Behinderung Angehörigen und Kostenträgen bei der Entwicklung differenzierter Angebote.Sie unterstützt und begleitet insbesondere integrative Ansätze in Sonder- und Regeleinrichtungen.

Die gleichzeitige Weiterentwicklung bewährter Einrichtungen der Förderung und individueller ambulanter Hilfen stärken das Wahlrecht der Betroffenen.

Die Wahrung fachlicher Standards ist allen Beteiligten eine Verpflichtung. Organisations- und Betreuungsqualität werden in einem stetigen Prozess weiterentwickelt. Die daraus gewonnene Transparenz soll das gegenseitige Vertrauen von Menschen mit Behinderung, Angehörigen, Kostenträgern, Spendern und Öffentlichkeit untermauern.

Gemeinsam mit den Führungskräften ist der Vorstand der Vereinigung für die Zukunftsgestaltung der Lebenshilfe verantwortlich. Er versteht sich als Moderator von  Interessen, insbesondere als Mittler zwischen ehrenamtlichem und hauptamtlichem Engagement.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • handeln parteilich indem sie die Anliegen der Menschen mit Behinderung vertreten
  • verstehen sich einrichtungsübergreifend als Teil der Gemeinschaft Lebenshilfe und verfolgen deren Ziele und Aufgaben
  • übernehmen aktiv Verantwortung für die Gestaltung ihres Tätigkeitsfeldes
  • befürworten die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen im Team und tragen Konflikte konstruktiv aus
  • sind bereit sich an Entwicklungsprozessen zu beteiligen

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dabei unterstützt durch

  • die fachliche Begleitung der Führungskräfte und klare Zielvereinbarungen
  • das Aufgreifen von persönlichen und fachlichen Fähigkeiten
  • das Angebot von internen und externen Fortbildungen
  • Praxisanleitung und Supervision.

 

Es ist normal, verschieden zu sein.

Behinderung ist nur eine unter vielen möglichen Daseinsformen eines Menschen. Behinderung allein prägt nicht das Wesen eines Menschen.

Die Lebenshilfe möchte durch ihre Begleitung Menschen mit Behinderung die Chance auf das geben, was wir uns alle wünschen – ein erfülltes Leben.

Satzung

nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 27.01.2018

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Lebenshilfe
für Menschen mit Behinderung,
Ortsvereinigung Koblenz e.V.

Der Sitz der Vereinigung ist Koblenz.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Landesverband Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. und in der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V..

§ 2 Aufgaben und Zweck

Die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung, Ortsvereinigung Koblenz e.V., ist eine Vereinigung aus und für Menschen mit Behinderung – vorwiegend geistiger Behinderung -, aller Altersgruppen, ihren Angehörigen, Freunden und interessierten Fachleuten aus Koblenz und Umgebung mit dem Ziel, die beeinträchtigen Menschen durch eine wirksame Förderung  weitestgehend in unsere Gesellschaft zu integrieren.

Aufgabe des Vereins ist die Förderung, Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen und Ambulanten Diensten, die eine wirksame Hilfe für behinderte Menschen aller Altersstufen geben. Dazu gehören insbesondere Frühförderung, Heilpädagogische und Integrative Kindertagesstätten, Tagesförderstätten, Werkstätten für behinderte Menschen, Integrative Arbeitsplätze, Familienentlastende Dienste, Sozialpädagogische Familienhilfe, Freizeitangebote und differenzierte Wohnformen.

Die Einrichtungen und Dienste sollen wirtschaftlich, jedoch ohne Gewinnstreben geführt werden.

Der Verein will auch mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der behinderten Menschen werben.

Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen an, die bereit sind, die Vereinszwecke zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erträge aus Einrichtungen und Sammlungen

c) Geld- oder Sachspenden, Subventionen und Zuschüsse

d) Sonstige Zuwendung

Die Höhe des jährlichen Mindestbetrages für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist ermächtigt, in sozialen Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen. Behinderte Menschen können beitragsfrei Mitglied sein.

Über die Verwendung der Mittel im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. schriftliche Austrittserklärung. Diese wirkt zum Ende des laufenden Kalenderjahres und muss spätestens zum 30. November des laufenden Kalenderjahres in der Geschäftsstelle eingetroffen sein. Bei späterem Eingang erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres.
  2. durch Beitragsrückstand von 24 Monaten.
  3. Ausschluss durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Im Falle des Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft mit der Bekanntgabe des entsprechenden Vorstandsbeschlusses an das auszuschließende Mitglied. Gegen den Ausschluss ist Einspruch des Mitglieds an die Mitgliederversammlung innerhalb 2 Wochen nach Zustellung möglich.
  4. durch Tod.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. die Wahl der Kassenprüfer
  3. die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Änderung der Satzung
  6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  7. die Auflösung der Ortsvereinigung Koblenz

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre einberufen, oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.

Anträge, Änderungen oder Zusätze zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über ihre Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind nur eingetragene Mitglieder oder deren schriftlich beauftragten Vertreter.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorgelegten Fragen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit dafür keine andere Regelung vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zu den Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung enthalten, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens einem weiteren Mitglied.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einsetzen.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln wie folgt zu wählen:

  1. Vorsitzender
  2. stellvertretender Vorsitzender
  3. Schatzmeister
  4. Beisitzer

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Ist der Vorsitzende  an der Ausübung seines Amtes gehindert, vertreten der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied den Verein. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende sein Amt ausübt, wenn der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert ist.

Der Vorstand kann für die Geschäftsführung des Vereins einen Geschäftsführer einsetzen. Der Vorstand legt in einer Geschäftsordnung die Richtlinien für seine eigene Tätigkeit und die des Geschäftsführers fest.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9  Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand.

Der Schatzmeister berichtet der Mitgliederversammlung über die Einnahmen und Ausgaben und über die Kassenlage. Dem Vorstand gegenüber äußert er sich nach Bedarf.

Möglichst bald nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen die Kassenprüfer die Kasse des Vereins. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.

§ 10 Arbeitsgruppen und Beiräte

Zur fachlichen Unterstützung kann der Vorstand Arbeitsgruppen und Beiräte berufen und abberufen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12  Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein gesamtes Vermögen an den Landesverband Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

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